MONTRANUS

Die Fondsgesellschaften Montranus I, II und III sind bereits wirtschaftlich beendet.
Nachfolgend finden Sie die relevanten aktuellen Informationen zur steuerlichen Veranlagung Ihrer jeweiligen Fondsgesellschaft.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht steuerberatend tätig werden dürfen.
Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Steuerberater.

MONTRANUS Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG i.L.
Hannover Leasing Fonds Nr. 143

Filmprojekte: „The Interpreter“und „The Bourne Supremacy“
Emissionsjahr 2003
Prognosezeitraum: 2003 – 2013

Wirtschaftliche Situation des Fonds:
– Die Put-Optionen hinsichtlich beider Filmprojekte wurden im Dezember 2013 ausgeübt und die Filme veräußert. Die Schlusszahlung erfolgte im Jahr 2013.
– Die Liquidationsschlussbilanz wurde per 31.12.2016 erstellt. 

Steuerliche Situation des Fonds:
Die steuerliche Anfangsverluste in 2003 wurden vollumfänglich anerkannt und entsprechende Änderungsbescheide liegen vor.

Wie Sie aus verschiedenen Anlegerinformationsschreiben wissen, ist in einem Vergleichsfall ein Klageverfahren zur Abwehr der Linearisierung der Schlusszahlung anhängig. Das FG München hat die Linearisierung der Finanzverwaltung dem Grunde nach bestätigt und die Klage am 17.05.2023 vollumfänglich ohne Zulassung der Revision abgewiesen. Das Verfahren ist wegen der Nichtzulassungsbeschwerde der klageführenden, anderen Fondsgesellschaft beim BFH noch nicht beendet.

Die Gesellschafter haben im August 2018 mehrheitlich beschlossen, eine Klage bzw. die Revision gegen die Linearisierung nicht mehr weiterzuverfolgen. Die Bearbeitung der Einsprüche gegen die vorliegenden Gewinnfeststellungsbescheide der Fondsgesellschaft von 2004 bis 2012 zur Abwehr der Linearisierung wird deshalb eingestellt. Gegen Gewinnfeststellungsbescheide für weitere Jahre werden hinsichtlich der Linearisierung keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt.

Die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 wurden vom Betriebsfinanzamt geprüft. Die wesentliche Änderung bestand im Ansatz der gewinnerhöhenden Linearisierung der Schlusszahlung.

Gegen die Änderungsbescheide nach Betriebsprüfung wegen des Ansatzes der Linearisierung wurde Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt. Solange die Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens zulässt, werden die Bescheide von 2004 bis 2012 änderbar bleiben. Spätestens nach Beendigung der aktuell laufenden Betriebsprüfung werden alle Bescheide nach heutiger Kenntnis endgültig werden.

Gegen die erste Veranlagung des Gewinnfeststellungsbescheides 2013 vom 24.05.2023 wurde Einspruch eingelegt. Das Betriebsfinanzamt ist dem Antrag der PKF mit einem Änderungsbescheid vom 17.08.2023 gefolgt und wird Ihr Wohnsitzfinanzamt entsprechend informieren. Den steuerpflichtigen Gewinnanteil 2013 entnehmen Sie bitte der Anlage 2 des Schreibens der PKF vom September 2023.

Aktuell wurde die Erstveranlagungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 vorgenommen. Der Zeitpunkt der Erstellung von Steuerbescheiden liegt ausschließlich im Einflussbereich der Finanzverwaltung. Die Veranlagung erfolgte nach unserem Kenntnisstand entsprechend den eingereichten Steuererklärungen.

Zu beachten ist, dass sich die Steuernummer der Gesellschaft seit den Ergebnismitteilungen 2013 geändert hat. Die MONTRANUS Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG i.L. wurde seinerzeit unter der Steuernummer 145/245/30407 (Finanzamt München Abteilung II/III) geführt. Die Bescheide vom 24.05.2023 und vom 17.08.2023 sind nunmehr unter der Steuernummer 143/549/30308 (Finanzamt München) ergangen.

Beispiel 100.000 Euro Einlage in 2003:

Eigenmittel: 56.000 Euro
Fremdmittel: 44.000 Euro

Steuerliche Anfangsverluste in 2003

Datum Verwendung

Betrag in €

27.06.2005 Ausschüttung 2004

638,30

13.12.2005 Ausschüttung 2005

14.502,45

28.12.2006 Ausschüttung 2006

4.732,02

27.12.2007 Ausschüttung 2007

1.277,65

29.04.2008 Nachausschüttung 2007

1.230,32

23.12.2008 Ausschüttung 2008 1. Tranche

2.271,37

11.05.2009 Ausschüttung 2008 2. Tranche

946,40

30.12.2009 Ausschüttung 2009 1. Tranche

946,85

03.05.2010 Ausschüttung 2009 2. Tranche

946,96

30.12.2010 Ausschüttung 2010 1. Tranche

946,96

11.05.2011 Ausschüttung 2010 2. Tranche

473,48

04.06.2012 Ausschüttung 2011

402,70

02.07.2013 Ausschüttung 2012

947,52

28.01.2014 Schlusszahlung 1. Tranche in 2014

14.214,89

09.02.2015 Schlusszahlung 2. Tranche in 2015

2.274,38

18.12.2018 Schlusszahlung 3. Tranche

270,08

Summe

47.022,48

MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG i.L.
Hannover Leasing Fonds Nr. 158

Filmprojekte: „Miami Vice“und „Jarhead“
Emissionsjahr 2004
Prognosezeitraum: 2004 – 2014

Wirtschaftliche Situation des Fonds:
Variable Lizenzeinnahmen und damit Auszahlungen liegen über die gesamte Fondslaufzeit deutlich unter Mid-Case Szenario.

– Die Put-Optionen hinsichtlich beider Filmprojekte wurden beschlussgemäß ausgeübt und die Filmrechte Ende 2014 veräußert. Im ersten Halbjahr 2015 erfolgten zwei Ausschüttungstranchen für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von gesamt 16,5 Mio. Euro (aktualisierte Prognose rd. 16,8 Mio. Euro).

– Ende 2015 wurde mit Universal ein Vergleich hinsichtlich strittiger Audit-Positionen abgeschlossen, wodurch weitere 3,1 Mio. USD eingenommen werden konnten. Diese zusätzlichen Einnahmen konnten nach prospektgemäßem taggleichem Umtausch in Höhe von rund 2,8 Mio. Euro Anfang 2016 zur Auszahlung gelangen.

– Die Liquidationsschlussbilanz wurde zum 31.12.2017 erstellt.

– Die Liquidationsschlussbilanzen der beiden Produktionsgesellschaften Motion Picture ETA Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. und Motion Picture KAPPA Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. wurden bereits zum 31. Dezember 2016 erstellt.

Steuerliche Situation des Fonds:
Die steuerliche Anfangsverluste in 2004 wurden vollumfänglich anerkannt und entsprechende Änderungsbescheide liegen vor.

Wie Sie aus verschiedenen Anlegerinformationsschreiben wissen, ist in einem Vergleichsfall ein Klageverfahren zur Abwehr der Linearisierung der Schlusszahlung anhängig. Das FG München hat die Linearisierung der Finanzverwaltung dem Grunde nach bestätigt und die Klage am 17.05.2023 vollumfänglich ohne Zulassung der Revision abgewiesen. Das Verfahren ist wegen der Nichtzulassungsbeschwerde der klageführenden, anderen Fondsgesellschaft beim BFH noch nicht beendet.

Die Gesellschafter haben im August 2018 mehrheitlich beschlossen, eine Klage bzw. die Revision gegen die Linearisierung nicht mehr weiterzuverfolgen. Die Bearbeitung der Einsprüche gegen die vorliegenden Gewinnfeststellungsbescheide der Fondsgesellschaft von 2005 bis 2012 zur Abwehr der Linearisierung wird deshalb eingestellt. Gegen Gewinnfeststellungsbescheide für weitere Jahre werden hinsichtlich der Linearisierung keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt.

Die Veranlagungsjahre 2005 bis 2012 wurden vom Betriebsfinanzamt geprüft. Die wesentliche Änderung bestand im Ansatz der gewinnerhöhenden Linearisierung der Schlusszahlung. Es wurde gegen die Änderungsbescheide nach Betriebsprüfung wegen des Ansatzes der Linearisierung Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt.

Für das Veranlagungsjahr 2013 liegt ein Gewinnfeststellungsbescheid ohne Linearisierung vor, der noch berichtigt werden muss. Anschließend wird Ihnen der berichtigte Ergebnisanteil 2013 mit Linearisierung mitgeteilt. Solange die Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens zulässt, werden die Bescheide von 2005 bis 2012 änderbar bleiben. Spätestens nach Beendigung der aktuell laufenden Betriebsprüfung werden alle Bescheide nach heutiger Kenntnis endgültig werden.

Aktuell wurde die Erstveranlagungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 vorgenommen. Der Zeitpunkt der Erstellung von Steuerbescheiden liegt ausschließlich im Einflussbereich der Finanzverwaltung. Die Veranlagung erfolgte nach unserem Kenntnisstand entsprechend den eingereichten Steuererklärungen.

Zu beachten ist, dass sich die Steuernummer der Gesellschaft seit den Ergebnismitteilungen 2013 geändert hat. Die MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG i.L. wurde seiner-zeit unter der Steuernummer 145/245/30423 (Finanzamt München Abteilung II/III) geführt. Der Be-scheid vom 24.05.2023 ist nunmehr unter der Steuernummer 143/549/30324 (Finanzamt München) ergangen.

Beispiel 100.000 Euro Einlage in 2004:

Eigenmittel: 53.200 Euro
Fremdmittel: 46.800 Euro

Steuerliche Anfangsverluste in 2004

Datum Verwendung

Betrag in €

23.12.2005 Ausschüttung 2005

206,33

31.12.2006 Ausschüttung 2006

2.352,16

20.07.2007 Ausschüttung 2007 Vorabausschüttung

2.187,10

27.12.2007 Ausschüttung 2007 1. Tranche

1.691,91

29.04.2008 Ausschüttung 2007 2. Tranche

2.145,83

11.05.2009 Ausschüttung 2008

825,32

30.12.2009 Ausschüttung 2009 1. Tranche

660,26

03.05.2010 Ausschüttung 2009 2. Tranche

412,75

04.06.2012  Ausschüttung 2011

268,69

28.12.2012 Ausschüttung 2012

248,03

30.12.2013 Ausschüttung 2013

289,45

16.02.2015 Schlusszahlung 1. Tranche

5.792,30

08.06.2015 Schlusszahlung 2. Tranche

1.034,34

08.02.2016 Ausschüttung der Vergleichszahlung

1.159,54

17.12.2018 Schlusszahlung 3. Tranche

269,18

Summe

19.543,19

MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG i.L
Hannover Leasing Fonds Nr. 166

Filmprojekte: „Mr. Bean’s Holiday, “Elisabeth – The Golden Age” und „The Bourne Ultimatum“
Emissionsjahr: 2005
Prognosezeitraum: 2005 – 2015

Wirtschaftliche Situation des Fonds:
– Variable Lizenzeinnahmen und damit Ausschüttungen liegen deutlich unter Mid-Case-Szenario – Die Produktionsgesellschaften haben gemäß Gesellschafterbeschluss vom 27.10.2015 die Put-Optionen ausgeübt und die Filmrechte zum 23.12.2015 an Universal Studios B.V. veräußert.

– Die Liquidationsschlussbilanz der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG i.L. (Hannover Leasing Fonds Nr. 166) wurde zum 31. Dezember 2020 erstellt. Die Liquidationsschlussbilanzen der Produktionsgesellschaften wurden zum 31.12.2017 erstellt.

Steuerliche Situation des Fonds:
Die steuerliche Anfangsverluste in 2005 wurden vollumfänglich anerkannt und entsprechende Änderungsbescheide liegen vor.

Wie Sie aus verschiedenen Anlegerinformationsschreiben wissen, ist in einem Vergleichsfall ein Klageverfahren zur Abwehr der Linearisierung der Schlusszahlung anhängig. Das FG München hat die Linearisierung der Finanzverwaltung dem Grunde nach bestätigt und die Klage am 17.05.2023 vollumfänglich ohne Zulassung der Revision abgewiesen. Das Verfahren ist wegen der Nichtzulassungsbeschwerde der klageführenden, anderen Fondsgesellschaft beim BFH noch nicht beendet.

Die Gesellschafter haben im Dezember 2020 mehrheitlich beschlossen, eine Klage bzw. die Revision gegen die Linearisierung nicht mehr weiterzuverfolgen. Die Bearbeitung der Einsprüche gegen die vorliegenden Gewinnfeststellungsbescheide der Fondsgesellschaft von 2006 bis 2012 zur Abwehr der Linearisierung wird deshalb eingestellt. Gegen Gewinnfeststellungsbescheide für weitere Jahre werden hinsichtlich der Linearisierung keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt.

Die Veranlagungsjahre 2006 bis 2012 wurden vom Betriebsfinanzamt geprüft. Die wesentliche Änderung bestand im Ansatz der gewinnerhöhenden Linearisierung der Schlusszahlung ab dem Jahr 2007. Gegen die Änderungsbescheide nach Betriebsprüfung wegen des Ansatzes der Linearisierung wurde Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt.

Für das Veranlagungsjahr 2013 liegt ein Gewinnfeststellungsbescheid ohne Linearisierung vor, der noch berichtigt werden muss. Anschließend wird Ihnen der berichtigte Ergebnisanteil 2013 mit Linearisierung mitgeteilt.

Solange die Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens zulässt, werden die Bescheide von 2007 bis 2012 änderbar bleiben. Spätestens nach Beendigung der aktuell laufenden Betriebsprüfung werden alle Bescheide nach heutiger Kenntnis endgültig werden.

Aktuell wurde die Erstveranlagungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 vorgenommen. Der Zeitpunkt der Erstellung von Steuerbescheiden liegt ausschließlich im Einflussbereich der Finanzverwaltung. Die Veranlagung erfolgte nach unserem Kenntnisstand entsprechend den eingereichten Steuererklärungen.

Zu beachten ist, dass sich die Steuernummer der Gesellschaft seit den Ergebnismitteilungen 2013 geändert hat. Die MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG i.L. wurde seiner-zeit unter der Steuernummer 145/245/30415 (Finanzamt München Abteilung II/III) geführt. Der Bescheid vom 24.05.2023 ist nunmehr unter der Steuernummer 143/549/30316 (Finanzamt München) ergangen.

Beispiel 100.000 Euro Einlage in 2005:

Eigenmittel: 51.200 Euro
Fremdmittel: 48.800 Euro

Steuerliche Anfangsverluste in 2005

Datum Verwendung

Betrag in €

31.01.2008 Ausschüttung Januar 2008

2.941,93

29.04.2008 Ausschüttung April 2008

1.836,84

23.12.2008 Ausschüttung Dezember 2008

11.946,93

11.05.2009 Ausschüttung Mai 2009

3.982,31

28.12.2009 Ausschüttung Dezember 2009

1.991,16

10.05.2010 Ausschüttung Mai 2010

1.115,16

29.12.2010 Ausschüttung Dezember 2010

1.196,12

12.05.2011 Ausschüttung Mai 2011

219,31

06.02.2015 Ausschüttung Januar 2015

1.460,17

08.02.2016 Schlusszahlung 1. Tranche

5.402,80

13.04.2017 Schlusszahlung 2. Tranche

262,54

22.03.2021 Schlusszahlung 3. Tranche

344,18

Summe

32.699,45

FAQs

Das Finanzamt der Fondsgesellschaft hat aufgrund der ursprünglich strittigen Rechtslage zur Anerkennung der Anlaufverluste aus der Filmproduktion und anschließend der Frage zur Linearisierung der Schlusszahlung einen Veranlagungsstopp verfügt. Erst nach wiederholten Anträgen durch den steuerlichen Berater hat das Finanzamt Mitte 2024 begonnen, Gewinnfeststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) für die Veranlagungsjahre ab 2014 zu erlassen.

Weil die Gesellschafter die vom steuerlichen Berater mitgeteilten steuerlichen Beteiligungseinkünfte nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben oder nicht dem Wohnsitzfinanzamt außerhalb der Steuererklärung mitgeteilt haben, obwohl in den jährlichen Ergebnismitteilungen darauf hingewiesen worden ist. Soweit das Wohnsitzfinanzamt im Ausnahmefall trotz Angabe der Beteiligungserträge nicht entsprechend veranlagt hat, hätte der Gesellschafter Einspruch einlegen oder eine freiwillige Anpassung der Steuerzahlungen für das betreffende Veranlagungsjahr beantragen können.

Das Wohnsitzfinanzamt hat die Beteiligungserträge nicht nach der üblichen amtsinternen Mitteilung auf Finanzamtsebene berücksichtigen können, weil dem Wohnsitzfinanzamt wegen des Veranlagungsstopps des Betriebsstättenfinanzamts keine amtsinternen Meldungen vorlagen.

Soweit die steuerlichen Einkünfte aus den Ergebnismitteilungen, die der steuerliche Berater für die Jahre 2014 und folgende rechtzeitig zugeschickt hat, nicht vom Gesellschafter an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt oder trotz Übermittlung vom Wohnsitzfinanzamt nicht berücksichtigt wurden, werden die Ergebnisanteile jetzt zum ersten Mal besteuert. Demzufolge wird die Einkommensteuer auf die Ergebnisse ca. 7-8 Jahre später fällig gestellt als im Normalfall üblich. Zusätzlich zur Einkommensteuernachzahlung entstehen Nachzahlungszinsen ab dem 15. Monat nach dem jeweiligen Veranlagungsjahr (6% p.a. bis 2018, 1,8% p.a. ab 2019).

Ja, die steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 wurde durchgeführt. Der Prüfbericht liegt vor. Der steuerliche Berater hat noch Einwendungen vorgetragen, die in Kürze erledigt sein werden. Das wesentliche Ergebnis ist neben der Beseitigung von technischen Veranlagungsfehlern, die konsequente Umsetzung der Linearisierung der Schlusszahlung sowie die Aberkennung der Begünstigung des Veräußerungsgewinns nach §§ 16/34 EStG. Leider können wir noch nicht absehen, wie lange die Finanzverwaltung noch an Zeit benötigt, bis die Änderungen in den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter Berücksichtigung finden. Bei abweichenden Veranlagungen werden Sie entsprechend informiert.

Die steuerliche Begünstigung (§ 34 EStG) betrifft nur außerordentliche Einkünfte. Außerordentliche Einkünfte sind z.B. Gewinne, die sich aus der Veräußerung eines ganzen Betriebs oder eines gesamten Anteils an einem gewerblichen Betrieb ergeben (§ 16 EStG).  Nicht begünstigt sind laufende gewerbliche Einkünfte, auch dann nicht, wenn sich Veräußerungserlöse in Zusammenhang mit der Beendigung eines Betriebs ergeben.

Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe waren die Einkünfte aus der Veräußerung der Filmrechte noch außerordentliche, begünstigte Einkünfte, die ein Gesellschafter gelten machen konnte, wenn er bei Beendigung das 55. Lebensjahr vollendet hat. Die Begünstigung kann ein Steuerpflichtiger nur einmal im Leben geltend machen.

Aufgrund der so genannten Verklammerungsrechtsprechung (ab dem Jahr 2007 bis 2017) wird bei Gesellschaften, die nach der Prognose einen Gesamtgewinn erst durch die Veräußerung erzielen, der Veräußerungsvorgang (hier der Filmrechteverkauf) als laufender Geschäftsvorfall behandelt. Laufende Geschäftsvorfälle sind nicht nach §§ 16/34 EStG begünstigt.

Bescheide, die noch vor der Betriebsprüfung erlassen worden sind, haben den Gewinn aus der Veräußerung der Filmrechte noch als begünstigten Gewinn behandelt. Nach Auswertung des Betriebsprüfungsberichts wird die Begünstigung leider entfallen.

Die Begünstigung entfällt auch für den Teil der Schlusszahlung, der über die Linearisierung der Schlusszahlung als zusätzliche Lizenzgebühr bereits laufend in früheren Jahren versteuert worden ist.

Der Gewinn, den eine gewerbliche Personengesellschaften erwirtschaftet, wird mit Ausnahme der Gewerbesteuer, direkt bei den Gesellschaftern entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote versteuert. Der relevante Gewinn ist nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln und unabhängig davon, ob der Gesellschafter Ausschüttungen aus seiner Beteiligungsgesellschaft erhält.

Die Ausschüttungen aus einer Personengesellschaft sind steuerlich neutral und mindern lediglich das Kapitalkonto des Gesellschafters in seiner Gesellschaft.

Die prospektierte Schlusszahlung entspricht dem Kaufpreis für die Veräußerung der Filmrechte nach Ablauf des Lizenzvertrags an das Studio. In gleicher Höhe entsteht ein Veräußerungsgewinn, weil die Herstellungskosten des Films bereits als Aufwand behandelt worden sind. Dieser Veräußerungsgewinn ist nicht (mehr) begünstigt nach §§ 16/34 EStG. Er unterliegt der normalen Tarifbesteuerung. Der fixe Teil der Schlusszahlung wurde steuerlich bereits über die Linearisierung in den Vorjahren als zusätzliche Lizenzgebühr der normalen Tarifbesteuerung unterworfen.

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden Nachmeldungen von Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben bekannt und entsprechend berücksichtigt.

Im Beitrittsjahr wurde in Höhe der Bareinlage einschließlich der fremdfinanzierten Einlage ein steuerlicher Anlaufverlust erzielt. Die Gesellschafter haben bezogen auf den Verlust eine Steuererstattung nach ihrem persönlichen Steuersatz erhalten. In den Folgejahren entstanden Gewinne, die entsprechend des persönlichen Steuersatzes versteuert wurden und rechnerisch die bereits erhaltene Steuererstattung reduziert haben. Nachdem aus der Beteiligung kein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden konnte, verbleibt es per Saldo rechnerisch bei einer Steuererstattung.

Die geleistete Einlage ist abzüglich der Auszahlungen bereits über den Anlaufverlust steuerlich „abgeschrieben“ worden.

Eine zusätzliche Abschreibung ist deshalb nicht erforderlich und auch nicht möglich.

Die Prüfung der materiellen Übereinstimmung der mitgeteilten Beträge mit den Ansätzen in Ihrem Steuerbescheid (Folgebescheid) fällt ausschließlich in Ihren eigenen Verantwortungsbereich (siehe Hinweis in der Ergebnismitteilung). Bei Abweichungen empfehlen wir, selbst Einspruch einzulegen oder Ihren steuerlichen Berater zu Rate zu ziehen.

Das Geschäftsmodell der Fondsgesellschaft besteht in einer unternehmerischen Tätigkeit (siehe Prospekt). Die Fondsgesellschaft produziert auf eigene Kosten einen Kinofilm und lässt den Film über ein US-amerikanisches Studio international vermarkten.  Die Einnahmen der Fondsgesellschaft werden nach den Einnahmen an den Kinokassen berechnet.

Die von US-amerikanischen Sachverständigen geschätzten und prospektierten Einnahmen konnten tatsächlich nicht erreicht werden.

Auf diese wirtschaftlichen und steuerlichen Risiken wurde jedoch im Prospekt hingewiesen.

Das Steuerkonzept hinsichtlich der Anfangsverluste aus der Filmproduktion wurde vom Finanzamt nach einigen Anfangsschwierigkeiten vollständig anerkannt.

Ein Teil der Schlusszahlung, d.h. der feste Kaufpreisbestandteil für die Veräußerung der Filmrechte am Ende der Laufzeit wurde vom Finanzamt, abweichend vom Prospekt, als zusätzliche Lizenzgebühr auf die Lizenzdauer verteilt und versteuert (Linearisierung) und nicht erst im Beendigungsjahr. Diese konzeptionelle Abweichung war die Folge einer späteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Der Gesetzgeber hat nach der Prospektherausgabe das Gewerbesteuergesetz geändert und die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gestrichen und eine Mindestbesteuerung eingeführt, d.h. der Gewerbeertrag eines Jahres über 1 Mio. Euro kann nicht mehr vollständig mit einem vorhandenen Verlustvortrag verrechnet werden, sondern nur noch in Höhe von 60%. Daraus ergab sich auf Fondsebene eine Gewerbesteuerbelastung, die auf der Ebene der Gesellschafter als Tarifermäßigung die Einkommensteuerbelastung rechnerisch mindern konnte, soweit individuelle Voraussetzungen erfüllt waren.

Wir verweisen hierzu auf die jeweiligen Schreiben der PKF Industrie- und Verkehrstreuhand vom September 2023.

Der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaften hatte alle Gesellschafter darüber informiert, dass für den Grundlagenbescheid auf Fondsebene Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Höhe der jährlichen Linearisierung mit Wirkung für alle Gesellschafter beantragt wurde und Gesellschafter, die keine AdV haben wollen, dazu aufgefordert, eine entsprechende Erklärung mit einer individuellen Rücknahme zurückzusenden. Falls Sie bisher noch keine Rücknahmeerklärung abgegeben haben, können Sie den Widerruf der AdV formlos, unter Angabe Ihrer Investorennummer, an die angegebene Mailadresse (investoren@hannover-leasing.de) schicken. Der Steuerliche Berater der Fondsgesellschaft wird den Widerruf entsprechend beim Betriebsstättenfinanzamt einreichen.

Steuerlich „lebt“ die Fondsgesellschaft so lange wie steuerlich relevante Geschäftsvorfälle eintreten, auch dann, wenn die Fondsgesellschaft bereits aus dem Handelsregister gelöscht ist und zivilrechtlich nicht mehr existiert.

Den zeitlichen Ablauf bis zur endgültigen Veranlagung der Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerbescheide können wir leider noch nicht einschätzen.

Die Beendigung ist nach der endgültigen Veranlagung des letzten Jahres mit steuerlich relevanten Geschäftsvorgängen und dem Ausgleich aller Forderungen und Verbindlichkeiten (u.a. Gewerbesteuer) vorgesehen.

Bereits ausgeschiedene Gesellschafter können weiterhin Änderungsbescheide für die Veranlagungsjahre ihrer Beteiligung erhalten.